Mittwoch, 5. September 2012

ZEIT - ONLINE

Ist die Einheit noch zu retten

So erklärte der amerikanische Außenminister Herter am 18. Mai 1959 auf der Genfer Außenministerkonferenz: „Es ist der Standpunkt der Vereinigten Staaten, daß nach internationalem Recht das als Deutschland bekannte Völkerrechtssubjekt auch weiterhin besteht ... Die Regierung der Vereinigten Staaten ist nicht der Auffassung, und sie wird es auch nicht zulassen, daß Deutschland als Völkerrechtssubjekt für immer in neue separate Staaten aufgeteilt ist... Die Bundesrepublik Deutschland und die sogenannte Deutsche Demokratische Republik stellen nicht – und zwar weder getrennt noch gemeinsam – eine gesamtdeutsche Regierung dar, die ermächtigt wäre, für das als Deutschland bekannte Völkerrechtssubjekt zu handeln und Verpflichtungen einzugehen.“ Der britische Außenminister Selwyn Lloyd übernahm die Formulierungen Herters wörtlich.

ganzer Artikel: http://www.zeit.de/1969/52/ist-die-einheit-noch-zu-retten




Herr Herter hatte nämlich nicht mehr und nicht weniger getan, als die Feststellung getroffen, daß
die Bundesrepublik nur ein P r o v i s o r i u m sei, und daß hier in Genf n i e m a n d Deutschland vertrete.
(Quelle: SPD-Pressedienst vom 19.5.1959)
http://www.dearchiv.de/php/dok.php?archiv=bla&brett=B59_05&fn=DOKUS.559&menu=b1959

Die öffentliche Verwaltung

Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft

Juni 1988 - Heft 12

IV. Westintergration versus Wiedervereinigung

1. Kein Verfügungsrecht der Bundesrepublik über Deutschland und die (gesamt-)deutsche        Staatsangehörigkeit.

Die Bundesrepublik mag politisch für Deutschland sprechen. Sie ist aber nicht Deutschland und ihre Organe können mangels Gebietshoheit über den rechtlich fortbestehenden deutschen Staat nicht verfügen, das nicht untergegangene, aber handlungsunfähige Deutschland also nicht durch eigenes Handeln berechtigen, verpflichten oder gestalten. Das betrifft ebenso die (gesamt-)deutsche Staatsangehörigkeit als einem auf Deutschland als ganzes bezogenen wesentlichen Rechtsinstitut, wie auch dieses selbst.
"Das deutsche Volk", nicht die Bevölkerung (in) Bundesrepublik oder DDR, ist Träger des Selbstbestimmungsrechts im Sinne des allgemeinen universalen  Völkerrechts. Es stellt keine nach Maßgabe des Völkerrechts sachwidrige Anknüpfung dar, wenn durch staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Form und Gestalt dieses Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts bis zu dem Zeitpunkt gewahrt bleiben soll, in dem ihm die freie Ausübung dieses Rechts ermöglicht wird.
Da "das deutsche Volk" als zu Deutschland als ganzem gehörige Staatsvolk konstitutives Element dieses Staates und nicht letztes Überbleibsel einer rechtlich nicht mehr existenten Größe ist, die Staatsangehörigkeit aber das Rechtsband zwischen Individuum und Staat bildet, wodurch es dessen Personalhoheit unterliegt, gleich ob es sich im Staatsgebiet aufhält oder außerhalb, und ob sich daraus notwendige Rechte und Pflichten ergeben, folgt daraus auch die Unaufgebbarkeit von Deutschland als ganzem als der Bezugsgröße.

Dr.Erich Röper, Bremen Geschäftsführer der CDU-Fraktion der Bremischen Bürgerschaft und Lehrbeauftragter an der Universität Münster